Schauen Sie auf jeden fall in Ihren Mietvertrag!
Ob Hund, Katze oder Maus – der deutschen Haustierliebe sind oft keine Grenzen gesetzt.
Manche Leute haben sogar einen kleinen Zoo zu Hause in ihrer Mietwohnung.
Nachbarn müssen die Begeisterung tierischer Mitbewohner nicht teilen, aber in den meisten Fällen akzeptieren.
Der Vermieter hat jedoch das Recht, die Tierhaltung in der Mietwohnung in gewissem Umfang einzuschränken.
Nehmen wir als Beispiel für diese Thematik die 21-jährige Mieterin Laura K. :
Sie hat sich über ein Tierheim einen niedlichen Beagle besorgt.
Laura K. beschloss spontan, diesen Beagle in ihre Wohnung aufzunehmen.
Sie hat nur „vergessen“, dass ihr Mietvertrag Haustiere verbietet.
Doch wieso kann der Mietvertrag das halten eines Tieres beeinträchtigen?
Ob eigene Tiere in die neue Wohnung aufgenommen werden, hängt vom Mietvertrag und der Tierart ab.
Regelungen zur Tierhaltung können im Pachtvertrag oder in der Hausordnung getroffen werden (siehe Erlaubnisklausel im Pachtvertrag).
Die formgebundene Klausel, die die Tierhaltung generell verbietet, ist jedoch unwirksam (BGH 14.11.2007, VIII ZR340/06).
Eine unwirksame Klausel im jeweiligen Vertrag wäre daher eine Bestimmung mit der Ausführung „Das halten von Tieren ist unzulässig“ oder „schlichtweg verboten“.
Der Vermieter kann die Tierhaltung in der von ihm gemieteten Wohnung einschränken, Streitigkeiten werden jedoch immer im Einzelfall entschieden.
Um das Haustierverbot durchzusetzen, muss der Vermieter sachliche Argumente für das Verbot von Haustieren vorbringen.
Sofern im Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung vorgesehen ist, sind Kleintiere, Hunde und Katzen erlaubt. Eine zusätzliche Zustimmung des Vermieters ist nicht erforderlich.
Andere Mietverträge enthalten Klauseln, die grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Haustieren erfordern.
Eine solche Klausel ist ungültig, da nicht alle Tiere eine Zustimmung erfordern.
Wichtig: Kleintiere sind immer ausgeschlossen.
Entscheidende Punkte
Das Amtsgericht Hanau (WuM 2002, 919) hat Standards aufgestellt, um die Tierhaltung in Mietwohnungen besser bewerten zu können.
Basierend auf diesen Maßstäben und unter Abwägung der Interessen beider Parteien kann das Gericht im Streitfall entscheiden, ob das Tier behalten wird:
-Tierunterbringung (Loftstudio oder ländliches Einfamilienhaus)
-Belästigung der Nachbarn (Gefahr, Größe, Geruch, Verhalten, Allergien)
-Aufgrund der Anzahl der Tiere, der Abnutzung der Wohnung Persönliche Situation von Bewohnern, Nachbarn, Tierbesitzern
-Die Anzahl und Art der anderen Tiere im Haus, die der Vermieter zuvor behandelt hat
Große und Kampflustige Vierbeiner
Im Gegensatz zu den oben aufgeführten Kleintieren dürfen sich „Großtiere“ (auch seltene Tiere) nicht ohne Einschränkungen in Mietwohnungen aufhalten.
Sie benötigen eine Notfallgenehmigung des Vermieters.
Neben der Erlaubnis des Vermieters ist nach den Bestimmungen des Nationalen Strafgesetzes und der Verordnung eine Erlaubnis zur Aufzucht der genannten Tiere erforderlich.
Stimmt der Vermieter der Tierhaltung nicht zu, muss er die Ablehnung der Tierhaltung stichhaltig begründen.
Insbesondere wenn andere Mieter im Haus bereits ähnliche Haustiere haben, sollte der Vermieter den Mieter und seine Tiere verstehen.
Wie steht es denn nun um Ihren pelzigen Freund?
In deutschen Haushalten leben etwa 13,7 Millionen Katzen und 9,2 Millionen Hunde.
Sie sind eines der beliebtesten Haustiere der Deutschen.
Die Haltung von Katzen und Hunden liegt daher im großen Interesse vieler Mieter.
Das Bundesgericht hat das generelle Hunde- und Katzenverbot für ungültig erklärt. Sie benachteiligen Mieter in unzulässiger Weise (BGH VIII ZR 168/12).
Das Katzen- und Hundeverbot kann nur aus wichtigen Gründen durchgesetzt werden.
In jedem Fall neigen die Gerichte dazu, Hunden und Katzen den Einzug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters zu gestatten.
Tatsächlich ist sogar der Yorkshire Terrier ein Kleintier (LG Düsseldorf 1993, 604), ebenso der Chinchilla (AG Hanau WuM 2002, 91).
Solange ihr Gebell den Nachbarn nicht den Schlaf raubt, können sie ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden – dann kann der Vermieter auch kleine Hunde verbieten (AG München WuM 2005, 649).
Bullterrier (LG Krefeld WuM 1996, 533) oder Rottweiler (AG Bergisch Gladbach WuM 1991, 341) braucht der Vermieter jedoch nicht zuzulassen. Denn diese können unter Umständen Nachbarn gefährden.
Widerrufsrecht von Seiten des Vermieters und mögliche Folgen von untersagtem Halten eines Tieres in der gemieteten Wohnung:
Der Vermieter kann die Einwilligung zur Haltung von Haustieren jederzeit unter Angabe von berechtigten Gründen widerrufen.
Akzeptable Gründe für den Widerruf von Tiergenehmigungen sind:
-Starke (Lärm-)Belästigung (gelegentliches Hundegebell oder Katzenhaarallergie reicht nicht aus)
-Gefährdung anderer Mieter (z.B. Anwohner)
Manche Tierfreunde halten Tiere ohne Erlaubnis in Mietwohnungen, was folgende Folgen haben kann:
-Verwarnung aufgrund unerlaubter Tierhaltung
-Widerruf der Erlaubnis zur Tierhaltung
-Tiere abschaffen/entfernen
-Kündigung des Mietverhältnisses
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